Satzung des CVJM Münsingen e.V.

 

Name, Grundlage, Zweck

  • 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

Der Verein hat den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen Münsingen e.V. (abgekürzt CVJM Münsingen e.V.). Der Sitz des Vereins ist in 72525 Münsingen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Münsingen eingetragen. Der Verein ist dem CVJM-Landesverband Württemberg e.V. im Evang. Jugendwerk in Württemberg und dadurch auch dem CVJM-Gesamtverband e.V. in Deutschland und dem Weltbund der CVJM angeschlossen. Durch das Evang. Jugendwerk in Württemberg gehört er auch dem diakonischen Werk der Württembergischen evangelischen Landeskirche an.

 

  • 2 Grundlage des Vereins

Der CVJM Münsingen bekennt sich zum Herrn Jesus Christus als Gottes Sohn und Heiland der Welt und hält Gottes Wort für die alleinige Richtschnur des Lebens. Der Verein steht auf der von der Weltkonferenz der Christlichen Vereine junger Männer am 22. August 1855 in Paris beschlossenen Zielerklärung, der Pariser Basis: “Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Gemäß §1 gilt die „Pariser Basis“ auch für die Mädchenarbeit. Der Verein übernimmt den geschichtlichen Auftrag der CVJM als einer freien und unabhängigen missionarischen Laienbewegung unter jungen Menschen. Die Durchführung dieses Auftrages soll in Zusammenarbeit und gutem Einvernehmen mit der örtlichen evangelischen Kirchengemeinde erfolgen. Der Verein will allen jungen Menschen ohne Unterschied des Bekenntnisses, der Nationalität, der Rasse und der politischen Auffassung auf der Grundlage der „Pariser Basis“ nach Leib, Seele und Geist dienen.

 

  • 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein mit Sitz in Münsingen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne  des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Der Satzungszweck des Vereins wird verwirklicht insbesondere durch: Bibelabende und Gebetskreise, Gesprächsgruppen und Evangelisationen, um Menschen zu Jesus Christus zu führen. Menschen in ihren inneren und äußeren Nöten durch Beratung und Betreuung zu helfen. Mit Freizeiten, Wanderungen, Spiel, Sport, Musik und Informationen zu dienen. Diakonische Einsätze und soziale Aktionen. Der Verein ist politisch unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Geschäftsbereiche des Vereins sind Hilfsbetriebe, die zur Schaffung der wirtschaftlichen Voraussetzung zur Durchführung seiner Arbeit notwendig sind.

 

Mitgliedschaft

  • 4 Eingeschriebene Mitglieder

Mitglied des Vereins kann jeder junge Mann und jedes junge Mädchen vom 14. Lebensjahr an werden, sowie Männer und Frauen. Sie besuchen zunächst als Gast die Vereinsveranstaltungen. Sind sie bereit, die Ordnung und Satzung des Vereins anzuerkennen, so können sie Mitglied des Vereins werden. Über die Aufnahme beschließt der Vorstand. Die Aufnahme wird in der Hauptversammlung bekanntgegeben. Die Mitgliedschaft erlischt: (a) durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand (b) durch Ausschluss: Wer der Satzung oder den Ordnungen des Vereins zuwider handelt oder dem Verein zur Unehre gereicht oder in Vereinigungen mitwirkt, die den Grundlagen und Zwecken des Vereins entgegenwirken, kann durch den Ausschuss nach vorheriger mündlicher Anhörung ausgeschlossen werden. Wer über einen längeren Zeitraum seinen Beitragszahlungen nicht nachkommt (über ein Jahr).

 

  • 5 Mitglieder im Freundeskreis

Wer die Arbeit und Aufgaben des Vereins unterstützt, kann Mitglied im Freundeskreis des Vereins werden.

 

  • 6 Ehrenmitglieder

Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann durch Beschluss des Ausschusses zum Ehrenmitglied ernannt werden.

 

Organe

  • 7 Jahreshauptversammlung

Der Vorsitzende ist verpflichtet einmal jährlich, möglichst im ersten Quartal des Jahres, eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen. Zur Entlastung des Vorstands, des Ausschusses und des Kassiers ist in getrennter Abstimmung. Zur Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorsitzenden und des Tätigkeitsberichtes des Hauptamtlichen,  sowie des Kassenberichts und des Berichts der Rechnungsprüfer. Zur etwaigen Wahl des Ausschusses und des Vorstandes. Zur Beratung der Anträge, die mindestens 8 Tage vor der Abhaltung der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen. Der Termin und die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung ist jedem Mitglied mindestens  3 Wochen vor der Versammlung in Papierform bekannt zu geben. Über die in der Jahreshauptversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse hat der Schriftführer ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben. Die Beschlüsse müssen mindestens einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder haben, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung eine andere Mehrheit fordern. Stimmenthaltungen zählen bei Abstimmungen und Wahlen nicht. Beschlüsse können nur über die in der Tagesordnung mitgeteilten Punkte gefasst werden.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Ausschuss jederzeit einberufen werden. Der Ausschuss ist verpflichtet, auf Antrag von wenigstens 1/3 der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der zur Verhandlung anstehender Punkte, eine Mitgliederhauptversammlung einzuberufen. Bei dieser Versammlung dürfen nur die in der Einberufung bezeichneten Angelegenheiten zur Sprache kommen.

 

  • 8 Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus 8 über 16 Jahre alten gewählten Mitgliedern. Ferner gehören ihm an: Der Vorsitzende, seine Stellvertreter, der leitende Sekretär und der Kassier. Bis zu 3 Vereinsmitglieder, welche die Vereinsarbeit wesentlich fördern, können durch den Ausschuss jeweils bis zur nächsten ordentlichen Wahl als stimmberechtigte Mitglieder zu gewählt werden. Die Mitglieder des Ausschusses werden in der ordentlichen Hauptversammlung für die Dauer von 4 Jahren in geheimer Wahl gewählt. Sie sollen nicht hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins sein. Jedem Wahlvorschlag muss das schriftliche Einverständnis des Vorgeschlagenen beigefügt sein. Die Hälfte der gewählten Mitglieder des Ausschusses scheiden alle 2 Jahre aus. Sie können wieder gewählt werden. Scheidet ein Ausschussmitglied vorzeitig aus, kann der Ausschuss ein Ersatzmitglied bis zur nächstfolgenden Wahl mitwählen. Der Ausschuss trägt die Verantwortung für die Arbeit des Vereines. Die Vertretungsmacht des Vorsitzenden bleibt davon unberührt. Der Ausschuss versammelt sich mindestens 6 mal im Jahr und wird vom Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der amtierenden Ausschussmitglieder anwesend ist. Der Ausschuss beruft aus seiner Mitte einen ihm verantwortlichen geschäftsführenden Ausschuss. Diesem gehören Kraft Amtes an: Der Vorstand, der hauptamtliche Mitarbeiter. Bei Beschlüssen ist nach Möglichkeit Einmütigkeit anzustreben. Die Beschlüsse müssen mindestens einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder haben, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder diese Satzung eine andere Mehrheit erfordern.

 

  • 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden  und bis zu zwei Stellvertretern. Die Mitglieder des Vorstands müssen volljährig sein. Die Geschäftsführung steht diesen je einzeln zu. Die Vertretungsbefugnis der Stellvertreter jedoch soll auf den Verhinderungsfall des Vorsitzenden beschränkt sein. Der Vorstand soll sich bei allen wichtigen Fragen und Angelegenheiten des Vereins mit dem Ausschuss beraten. Der Vorsitzende und Stellvertreter des Vereins werden aus dem Kreis der Mitglieder auf die Dauer von 4 Jahren von der Hauptversammlung gewählt. Hauptamtliche Mitglieder des Vereins sind hierfür nicht wählbar. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, leitet die Hautversammlung, die Sitzungen des Ausschusses und des geschäftsführenden Ausschusses. Soweit nicht der Vorsitzende den Verein gesetzlich vertritt, bestellt der Ausschuss Vertreter des Vereins in die Organe von Vereinen, Verbänden und anderen Organisationen, denen der Verein als Mitglied angehört.

 

  • 10 Hauptamtliche Mitarbeiter

Hauptamtliche Mitarbeiter des Vereins werden vom Ausschuss berufen und sind ihm verantwortlich. Der hauptamtliche Mitarbeiter leitet im Auftrag und nach den Richtlinien des geschäftsführenden Ausschusses und nach Weisung des Vorsitzenden die Geschäfte. Er unterliegt einer Fachaufsicht und einer Dienstaufsicht, die durch den Ausschuss bestimmt werden.

 

  • 11 Kassierer

Der Kassierer wird vom Ausschuss aus den Reihen der Mitglieder berufen und hat diesem Rechnung zu legen. Der Kassierer, der Hauptamtliche, sowie vom geschäftsführenden Ausschuss beauftragte Mitglieder sind ermächtigt, namens des Vereins den Empfang von Geldern und anderen Leistungen an diesen rechtsgültig zu bescheinigen. Im Einvernehmen mit dem Ausschuss kann der Kassierer Unterkassierer zu seiner Unterstützung berufen.

 

Gliederung des Vereins

  • 12 Gruppen und Kreise

Kinderarbeit, z.B. Kindernachmittage, Kinderwochen, Mutter- und Kind-Tage, Jugendarbeit z.B. Jungscharen, Jungenschaften, Jugendclub, Mädchenkreis, Jugendkreis, Bibelkreis, Hauskreis, Erwachsenen- und Familienarbeit z.B. Hauskreise, Freizeiten, Familientage, Seminare, Freizeitarbeit, Schulung, Sportgruppen, Hobbygruppen, Posaunenchor, Sing- und Musikgruppen. Diese Gliederung kann durch Beschluss des Ausschusses jederzeit geändert werden. Neue Zweige, soweit sie der Satzung entsprechen, können hinzugefügt werden. Die Leiter der einzelnen Gruppen sollen Mitglieder sein. Abteilungen und Gruppen haben kein Sondereigentum an Vermögen und Sachwerten. Auch was ausdrücklich einer Gruppe geschenkt oder überlassen wird, ist Eigentum des Vereins.

 

  • 13 CVJM Häuser

Allen Mitgliedern steht die Benutzung der CVJM-Häuser nach Maßgabe der jeweiligen Hausordnung zu. Der Verein ist bestrebt, geeignete Räume für Gruppenveranstaltungen und zur Freizeitgestaltung bereitzustellen. Etwaige Überschüsse und Gewinne aus Vermietung, Verpachtung oder Bewirtschaftung dienen dem Verein zur Durchführung seiner Ziele.

 

 

Allgemeine Bestimmungen

  • 14 Beiträge

Der Verein bestreitet seine finanziellen Aufwendungen durch: Die von der Hauptversammlung festzusetzenden, regelmäßigen und außerordentlichen Beiträge der Mitglieder. Durch die Jahresgaben und Beiträge der Mitglieder im Freundeskreis. Durch sonstige Spenden und Zuwendungen. Durch die Einnahmen aus Wirtschaftsbetrieben und sonstigen durch den Verein geführte Einrichtungen.

 

  • 15 Satzungsänderung

Der § 2 Abs. 1 und 2 ist als Grundlage des Vereins seinem biblischen Inhalt nach von jeder Änderung ausgeschlossen. Die übrige Satzung kann nur geändert werden wenn mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder in einer Hauptversammlung die Änderung bzw. die neue Satzung beschließen. Eine Änderung des Vereins darf nur im Rahmen von gemeinnützigen und kirchlichen Zwecken im Sinne der geltenden Steuergesetze erfolgen.

 

  • 16 Auflösung und Aufhebung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur mit Zustimmung von ¾ der Mitglieder in einer Mitgliederhauptversammlung erfolgen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an die Evangelische Kirchengemeinde Münsingen, zwecks Verwendung zur Förderung der Jugendpflege und Fürsorge in Sinne der Zweckbestimmung dieser Satzung. Zur geschlechtsspezifischen Sprache: Sollte es nicht ausdrücklich vermerkt sein, sind immer beide Geschlechter gemeint.

Münsingen, den 09. März 2014

gez. Martin Schwenkedel Vorsitzender

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